Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 AGB der Josef Hain GmbH & Co. KG
Die Josef Hain GmbH & Co. KG schließt Verträge nur unter Einbeziehung der hier abgedruckten AGB ab. AGB von Vertragspartnern finden keine Anwendung.
§ 2 Lieferung, Gefahrübergang
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung durch Josef Hain GmbH & Co. KG ausschließlich durch Übergabe am Werk in 83561 Ramerberg, Zellerreit. Mit Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
§ 3 Mängelhaftung
Es gilt die gesetzliche kaufrechtliche Mängelhaftung nach BGB.
§ 4 Schadensersatzhaftung außerhalb der Mängelhaftung
(1) Gegenstand dieser Bestimmung sind Schäden, welche nicht in einem Sachmangel der verkauften Sache selbst bestehen. Solche Schäden können an fremden Sachen oder auch an Personen entstehen.
(2) Für Schäden, die infolge der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, entstehen, haftet Josef Hain GmbH & Co. KG nach den gesetzlichen Vorschriften. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Für Schäden, welche nicht durch die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten entstehen, wird die Haftung der Josef Hain GmbH & Co. KG, außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung der Josef Hain GmbH & Co. KG nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Josef Hain GmbH & Co. KG haftet nicht für Schäden, die auf einer nicht bestimmungsgemäßen oder unsachgemäßen Nutzung der gelieferten Ware durch den Käufer beruhen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Josef Hain GmbH & Co. KG einschließlich ihrer Mitarbeiter. § 4 Abs. 2 S. 2 gilt entsprechend.
§ 5 Optische Mängel an Betonprodukten; Produkte der Marke „tantan“
Die unter der Marke „tantan“ gelieferten Produkte bestehen aus Beton als Naturmaterial. Farbabweichungen, Porenbildungen, feine Risse sowie sonstige materialtypische Unregelmäßigkeiten, stellen keinen Sachmangel dar, sofern sie die Funktion oder Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen. Ein Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn die statische Stabilität oder die bestimmungsgemäße Nutzung des gelieferten Produkts wesentlich beeinträchtigt ist.
§ 6 Force Majeure (Höhere Gewalt)
(1) Force Majeure (Höhere Gewalt) ist ein außerhalb des Einfluss- und Risikobereichs der betroffenen Partei liegendes, bei Vertragsschluss vernünftigerweise nicht vorhersehbares und selbst bei zumutbaren, marktüblichen Vorsorgemaßnahmen nicht vermeidbares oder überwindbares Ereignis, das die Vertragserfüllung verhindert oder unzumutbar erschwert, wie zum Beispiel Naturereignisse, Epidemien/Pandemien nebst behördlichen Maßnahmen, Krieg, Terror, Embargos/Sanktionen, staatliche Verbote, großflächige Ausfälle kritischer Infrastrukturen, rechtmäßige Arbeitskämpfe Dritter, nicht aber betriebsinterne Streiks/Lockouts, Liquiditätsmangel, Organisationsdefizite.
(2) Die betroffene Partei zeigt das Ereignis und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich, spätestens binnen 5 Kalendertagen nach Kenntnis, in Textform an und ergreift alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung und raschen Wiederaufnahme der Leistung. Unterlassene Anzeige führt zur Haftung für hierdurch verursachte Mehrkosten des Vertragspartners.
(3) Die Leistungspflichten ruhen für Dauer und Umfang der Beeinträchtigung; Fristen verlängern sich um diesen Zeitraum zuzüglich angemessener Anlaufzeit. Verzugsbezogene Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche bestehen insoweit nicht. Zahlungspflichten ruhen nicht, es sei denn, anerkannte Zahlungswege sind infolge Höherer Gewalt objektiv blockiert. Zumutbare Teilleistungen sind zuzulassen und abzunehmen; Gegenleistungen sind anteilig geschuldet.
(4) Dauert die Beeinträchtigung länger als 60 Kalendertage ununterbrochen an, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil oder – wenn eine Teilkündigung unzumutbar ist – den Vertrag außerordentlich kündigen. Bereits empfangene Leistungen werden rückabgewickelt; weitergehende Ansprüche bestehen nicht, außer bei Arglist oder übernommenem Risiko.
(5) Von dieser Klausel unberührt bleiben §§ 275, 313 BGB.
§ 7 Produkte 2. Wahl
Produkte 2. Wahl sind als solche gekennzeichnet. Sie werden unter dem Listenpreis abgegeben, weil sie Schönheitsfehler aufweisen und/oder eine längere Zeit als drei Monate auf Lager gelegen haben. Damit sind die genannten Schönheitsfehler oder das Alter oder der Umstand, dass die Ware einer älteren Serie angehört, nicht als Mangel = Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit anzusehen; dies gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn die jeweiligen Schönheitsfehler, das Alter der Ware oder der Umstand, dass die Ware einer älteren Serie angehört, bei Vertragsschluss konkret beschrieben und vereinbart war.
§ 8 Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt; Änderungsverbot; Nutzungsbeschränkung
(1) Die Josef Hain GmbH & Co. KG bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentümerin der verkauften Waren.
(2) Geht das Eigentum der Josef Hain GmbH & Co. KG an der verkauften Ware unter durch Verbindung mit einem Grundstück, Verarbeitung oder Vermischung, dann ist ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe des noch offenen Kaufpreises aus der Forderung, welche der Käufer durch Verwendung der gekauften und noch nicht vollständig bezahlten Ware erwirbt, an die Firma Josef Hain GmbH & Co. KG abgetreten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn der Käufer die – gegebenenfalls vorher verarbeitete oder vermischte Ware – nicht selbst verwendet oder einbaut (zum Beispiel dann, wenn nach Kündigung eines VOB/B-Bauvertrages der Auftraggeber gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B gelieferte Baustoffe verwendet oder durch andere Unternehmer verwenden lässt).
(4) Die Josef Hain GmbH & Co. KG darf von dem verlängerten Eigentumsvorbehalt nur Gebrauch machen, d.h. die abgetretene Forderung durchsetzen, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist. Der Sicherungsfall ist eingetreten, wenn der fällige Kaufpreis trotz Mahnung nicht bezahlt wurde.
(5) Bis zum Eintritt des Sicherungsfalls darf der Käufer die gelieferten Waren bestimmungsgemäß im Rahmen seines Geschäftsbetriebes verwenden.
(6) Von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware hat der Käufer wie Josef Hain GmbH & Co. KG unverzüglich zu verständigen, damit diese ihre gesetzlichen Rechte ausüben kann.
(7) Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist und der Eigentumsvorbehalt gem. Abs. 1 bis 6 besteht, ist der Käufer nicht berechtigt, an der gelieferten Ware substanzverändernde Eingriffe vorzunehmen, insbesondere Bohrungen, Schnitte oder sonstige bauliche Veränderungen, die die Substanz oder Funktion der Sache beeinträchtigen können.
(8) Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist und der Eigentumsvorbehalt gem. Abs. 1 bis 6 besteht, ist die Nutzung der gelieferten Ware nur im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs zulässig. Eine Nutzung, die zu einer übermäßigen Abnutzung oder Substanzbeeinträchtigung führt, ist unzulässig.
§ 9 Aufrechnung
Der Käufer kann gegen Kaufpreisforderungen der Josef Hain GmbH & Co. KG nur aufrechnen mit Forderungen, welche anerkannt und/oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus demselben gegenseitigen Vertragsverhältnis stammen.
§ 10 Textformklausel
(1) Soweit Erklärungen/Anzeigen/Fristsetzungen/Mitteilungen vorgesehen sind, genügt Textform i. S. d. § 126b BGB, es sei denn eine strengere Form (z.B. Schriftform, notarielle Form) ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Dem Textformerfordernis entsprechen insbesondere, nicht aber abschließend oder ausschließlich EMail, SMS und andere Textnachrichtendienste wie WhatsApp, Signal usw., Mitteilung über Kundenkonto/Portal, Fax sowie auf dauerhaftem Datenträger gespeicherte Dokumente (z. B. PDF). Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich, es sei denn, sie ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben.
(2) Bei Verträgen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, bedürfen Vertragsänderungen der Schriftform i. S. d. § 127 BGB; bei Anzeigen und Fristsetzungen genügt Textform i. S. d. § 126b BGB. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst bedarf ebenfalls der Schriftform.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten Regelungen des Vertrages und/oder der AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag dennoch wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Bestimmung.
§ 12 Gerichtsstandsvereinbarungen
(1) Mit Käufern, welche ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben und keine Verbraucher sind, wird als Gerichtsstand der Gerichtsstand am Sitz der Josef Hain GmbH und Co. KG in 83561 Ramerberg vereinbart.
(2) Mit Käufern, die ihren Sitz im Inland (Bundesrepublik Deutschland) haben, wird als Gerichtsstand der Gerichtsstand am Sitz der Josef Hain GmbH und Co. KG in 83561 Ramerberg nur vereinbart, wenn der Käufer Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
§ 13 Rechtswahl
Mit Käufern, welche ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, wird vereinbart, dass auf die Rechtsverhältnisse mit diesen Käufern unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. Dies gilt, wenn der Käufer Verbraucher ist, unbeschadet der Regelung des Art. 6 Abs. 2 S. 2 und Art. 9 Rom I-VO: Zwingende Verbraucherschutz- und Eingriffsnormen des Rechts am Sitz des Verbrauchers finden gleichwohl Anwendung.
